Tauchclub Aquarius Karlsruhe e. V.


Satzung des Tauchclub Aquarius

Inhalt

A. Allgemeines


§ 1 Name
§ 2 Vereinszweck
§ 3 Vereinsämter
§ 4 Verbandszugehörigkeit

B. Mitgliedschaft

§ 5 Mitgliedsarten
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 8 Beitrag
§ 9 Erlöschen der Mitgliedschaft

C. Vereinsorgane

§ 10 Vereinsorgane
§ 11 Vorstand
§ 12 Geschäftsbereich des Vorstandes
§ 13 Beschlußfassung des Vorstandes
§ 14 Ordentliche Mitgliederversammlung
§ 15 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
§ 16 Antrage
§ 17 Außerordentliche Mitgliederversammlung

D. Ausschüsse

§ 18 Einsetzung von Ausschüssen

E. SchIußbestimmungen

§ 19 Haftpflichtversicherung
§ 20 Auflösung des Vereins
F. Geschäftsordnung



TAUCHCLUB AQUARIUS KARLSRUHE E.V.

VEREINSSATZUNG

A. AIIgemeines

§ 1 Name, Sitz


Der Verein führt den Namen ,,Tauchclub Aquarius Karlsruhe e.V." Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Karlsruhe eingetragen. Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit


(1) Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Tauchsports durch körperliche Ertüchtigung und die Vermittlung von praktischen und theoretischen Kenntnissen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch das Abhalten regelmäßiger Traningsabende, Fachvorträge sowie die Einrichtungen spezieller Interessengruppen (z.B. Unterwasserfotografie).

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Bei Auflösung oder Liquidation des Vereins wird das Vereinsvermögen gemeinnützigen Organisationen, die von den Liquidatoren bzw. den restlichen Mitgliedern bei Auflösung des Vereins namentlich benannt werden, zur Verfügung gestellt.

§ 3 Vereinsämter


Vereinsämter sind Ehrenämter.

§ 4 Verbandszugehörigkeit


Der Verein ist gegenwärtig nicht Mitglied eines allgemeinen Tauchsportverbandes. Über einen Verbandsanschluß kann nur die Mitgliederversammlung entscheiden.

B. Mitgliedschaft

§ 5 Mitgliedsarten


(1) Dem Verein gehören an
a) aktive Mitglieder
b ) passive Mitglieder
c ) Ehrenmitglieder

(2) Aktive Mitglieder treiben regelmäßig Sport oder sind aktiv in der Vereinsführung tätig. Passive Mitglieder fördern die Aufgaben des Vereins, ohne sich regelmäßig am Sport zu beteiligen. Personen die den Zweck des Vereins in besonderem Maß gefördert haben, können durch Beschluß der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft


(1) Mitglied kann jede unbescholtene Person werden, die das zwölfte Lebensjahr vollendet hat Der Aufnahmeantrag ist unter Angabe des Namens, Standes, Alters und der Wohnung schriftlich einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen.

(2) Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme: er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekanntzugeben.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder


(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die sportlichen Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.

(2) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen. Sie haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.

§ 8 Beiträge


(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Diese müssen jährlich bezahlt werden und sind spätestens bis zum 31.01. des laufenden Jahres zu entrichten.

(2) Mitglieder, die den Beitrag bis zum 31.01. des Vereinsjahres nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung können sie auf Beschluß des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden. Mitgliedern die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden.

(3) Eine Beitragsrückerstattung ist nur unter außerordentlichen Umständen möglich. Sie bedarf eines Beschlusses der Vorstandschaft

§ 9 Erlöschen der Mitgliedschaft


(1) Die Mitgliedschaft geht verloren durch

a) Tod
b) freiwilligen Austritt
c) Streichung aus der Mitgliederliste und
d) Ausschluß

(2) Der freiwillige Austritt kann nur auf das Jahresende erfolgen und muß schriftlich bis zum 30. September gemeldet sein. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von einer eventuellen Haftung gegenüber dem Verein. Gegenstände und Gelder, die Eigentum des Vereins sind und sich im Besitz eines ausgetretenen oder ausgeschlossenen Mitglieds befinden, sind sofort zurückzugeben. Von dem Betreffenden eingebrachte oder zur Verfügung gestellte Gegenstände sind diesem auszuhändigen.

(3) Mitglieder, die ihren Beitrag über den Schluß des Vereinsjahres hinaus nicht entrichtet haben, können auf Beschluß des Vorstandes unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Sätze 1 und 2 aus der Mitgliederliste gestrichen werden.

(4) Durch Beschluß des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Gegen den Ausschließungsbeschluß des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluß als nicht erlassen. Wird die Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluß, so daß die Mitgliedschaft als beendet gilt. Im Falle eines Ausschlusses erlöschen Funktion und satzungsgemäße Rechte sofort.

Ausschließungsgründe sind insbesondere:

a) grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane.
b ) unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.

C Vereinsorgane

§ 10 Vereinsorgane


Organe des Vereins sind

a) der Vorstand
b) die ordentliche Mitgliederversammlung

§ 11 Vorstand


(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c ) dem Schriftführer
d ) dem Kassierer
e ) dem Trainingsleiter

(2) Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung in geheimer oder offener Wahl gewählt Die Wahl erfolgt auf ein Jahr.

(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ergänzt sich der Vorstand für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds durch Zuwahl aus der Reihe der Vereinsmitglieder.

§ 12 Geschäftsbereich des Vorstandes


Der Verein kann nur von 2 Vorstandsmitgliedern vertreten werden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten (§ 26 Abs. 2 BGB), soweit erforderlich nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Intern geht das Vertretungsrecht des 1. Vorsitzenden vor.

§ 13 Beschlußfassung des Vorstandes


Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen sind und mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 14 Ordentliche Mitgliederversammlung


(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Viertel des Jahres statt. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekanntgegebene Adresse gerichtet wurde.

(2) Die Mitgliederversammlung wickelt sich nach der Geschäftsordnung ab, die der Satzung als Anhang beigefügt ist.

§ 15 BeschIußfassung der Mitgliederversammlung


(1) Die Mitgliederversammlung beschließt über
a) die Vorlage des Jahresberichtes und der Abrechnung
b) die Entlastung des Vorstandes
c) Neuwahlen des Vorstandes
d) Satzungsänderungen
e ) Festlegung der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühr
f) über Anträge die Seitens des Vorstandes oder aus dem Kreis der Mitglieder gestellt worden sind
g ) Auflösung des Vereins
h) Wahl von zwei Kassenprüfern, welche dem Vorstand nicht angehören dürfen
i ) Ernennung von Ehrenmitgliedern

(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfahig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als ein Drittel der Mitglieder anwesend, kann die Mitgliederversammlung erneut und zeitlich unmittelbar darauf einberufen werden; sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.

(3) Die Beschlußfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit Bei Stimmengleichheit entscheidet im Falle einer Wahl das Los, in anderen Fällen die Stimme des  geschäftsführenden  Vorsitzenden. Satzungsänderung bedürfen einer ¾ Mehrheit der anwesende Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Für die Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.

(4) Über die Verhandlungen und die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem unterzeichnen ist.

§ 16 Anträge


Anträge zur Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand mindestens acht Tage vor Beginn der Versammlung schriftlich bekanntgegeben werden. Weitere Anträge kommen zur Verhandlung, wenn die Versammlung ihre Dringlichkeit bejaht.

§ 17 Außerordentliche Mitgliederversammlung


(1) Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Zehntel aller Mitglieder muß der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

(2) Auf Verlangen eines ausgeschlossenen Mitgliedes muß der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

D. Ausschüsse

§18 Einsetzung von Ausschüssen


Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung beim Ablauf des Vereinsgeschehens Ausschüsse für spezielle Aufgaben einzusetzen. Es können Ausschüsse jeglicher Art nach Bedarf gebildet werden.

E. Schlußbestimmungen

§ 19 Haftpflicht


Die Beteiligungen an den Veranstaltungen des Vereins und das Benutzen der Anlagen und Geräte erfolgt ausschließlich auf eigenen Gefahr jedes einzelnen Mitgliedes oder Gastes.

§ 20 Auflösung des Vereins


(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer satzungsgemäß berufenen Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Regeln des § 15 beschlossen werden.

(2) Die Liquidation ist vom 1. und 2. Vorsitzenden vorzunehmen, außer die ordentliche Hauptversammlung beschließt die Ernennung von besonderen Liquidatoren. Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im übrigen nach den Vorschriften des bürgerlichen Gesetzbuches über die Liquidation (§ 47 ff. BGB). Bei Auflösung oder Liquidation des Vereins wird das Vereinsvermögen gemeinnützigen Organisationen, die von den Liquidatoren bzw. den restlichen Mitgliedern bei der Auflösung des Vereins namentlich benannt werden, zur Verfügung gestellt

§ 21 Inkrafttreten der Satzung


Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliedervollversammlung am 12.01.1988 beschlossen. Sie tritt in Kraft, sobald die Satzungsänderung im Vereinsregister beim Amtsgericht Karlsruhe eingetragen ist.

Karlsruhe, den 12.01.1988



F. Geschäftsordnung für Mitgliederversammlungen und Sitzungen


§ 1

Der 1. Vorsitzende leitet die Versammlungen und Sitzungen des Tauchclubs Aquarius Karlsruhe e. V. Er wird vom 2. Vorsitzenden vertreten.

§ 2

Nach der Eröffnung ordentlicher Mitgliederversammlungen gibt der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter zunächst die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung bekannt und bringt, falls die Versammlung keinen anderen Beschluß faßt, die einzelnen Punkte in der vorgesehenen Reihenfolge zur Beratung und Abstimmung.

§ 3

Der Vorsitzende erteilt den Mitgliedern das Wort in der Reihenfolge, in der sie sich gemeldet haben. Der Vorsitzende und die Mitglieder des Vorstandes können in jedem Fall auch außer der Reihe sprechen.

§ 4

Antragsteller und Berichterstatter haben als erste und letzte das Wort. Zu einer Bemerkung zur Geschäftsordnung und zur tatsächlichen Berichtigung muß ebenso wie zu einer die Sache betreffenden Fragestellung vor etwa noch vorgemerkten Rednern das Wort erteilt werden. Persönliche Bemerkungen sind am Schluß der Beratung des Einzelfalles gestattet.

§ 5

(1) Bei unqualifizierten Äußerungen ruft der Vorsitzende den Redner zur Sache. Verletzt ein Redner den Anstand, so rügt ihn der Vorsitzende und erteilt u.U. eine Verwarnung. Fährt ein Redner fort, sich vom Gegenstand der Beratung oder von der Redeordnung zu entfernen, so entzieht ihm der Vorsitzende nach vorheriger Verwarnung das Wort für den zur Beratung stehenden Punkt.

(2) Mitglieder, die durch ungebührliches Verhalten eine Versammlung oder Sitzung stören, können vom Vorsitzenden nach vorheriger Verwarnung aus dem Versammlungsraum gewiesen werden. Im übrigen hat der Vorsitzende alle Befugnisse, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlich sind

§ 6

Anträge, die nicht fristgerecht nach § 16 der Satzung eingereicht wurden, können nur mit Genehmigung des gesamten Vorstandes auf die Tagesordnung gesetzt werden. Anträge auf Änderung der Satzung sind hiervon ausgenommen.

§ 7

Über Anträge auf Schluß der Debatte wird nach vorheriger Verlesung der Rednerliste sofort abgestimmt. Ist der Antrag auf Schluß der Debatte angenommen, so erteilt der Vorsitzende nur noch einem Redner für und einem dagegen, und zwar in der Reihenfolge, wie sie eingetragen sind, vorbehaltlich der Übertragung auf einen nachstehenden Redner sowie dem Antragsteller oder dem Berichterstatter das Wort. Redner, die zur Sache selbst gesprochen haben, können anschließend keinen Antrag auf Schluß der Debatte stellen.

§ 8

Liegen zu einem Punkt mehrere Anträge vor, so ist zunächst der weitestgehende Antrag festzustellen und über ihn abzustimmen. Bei Annahme dieses Antrages entfallen weitere Abstimmungen in der Reihenfolge, in der die Anträge eingegangen sind.

§ 9

(1) Abstimmungen erfolgen entweder durch Handaufheben (offene Abstimmung) oder schriftlich durch Stimmzettel (geheime Abstimmung).

(2) Wird Antrag auf schriftliche (geheime) Abstimmung gestellt, so muß mindestens die Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten zustimmen.

§ 10

Zur Annahme eines Antrages genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 11

Die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung gelten nur insoweit, als die Satzung keine anderen Regeln aufstellt.

Karlsruhe, den 12.01.1988

Satzungsänderung

Karlsruhe, den 19.04.1998