Inhalt
TAUCHCLUB AQUARIUS KARLSRUHE E.V.VEREINSSATZUNGA. AIIgemeines§ 1 Name, Sitz
§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Bei Auflösung oder Liquidation des Vereins
wird das Vereinsvermögen gemeinnützigen Organisationen, die von
den Liquidatoren bzw. den restlichen Mitgliedern bei Auflösung des
Vereins namentlich benannt werden, zur Verfügung gestellt.
§ 3 Vereinsämter
§ 4 Verbandszugehörigkeit
B. Mitgliedschaft§ 5 Mitgliedsarten
(2) Aktive Mitglieder treiben regelmäßig
Sport oder sind aktiv in der Vereinsführung tätig. Passive Mitglieder
fördern die Aufgaben des Vereins, ohne sich regelmäßig
am Sport zu beteiligen. Personen die den Zweck des Vereins in besonderem
Maß gefördert haben, können durch Beschluß der Mitgliederversammlung
zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
(2) Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für
den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Der Vorstand entscheidet über
die Aufnahme: er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe
bekanntzugeben.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(2) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen
des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen. Sie haben
in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung
des Stimmrechts ist nicht zulässig.
§ 8 Beiträge
(2) Mitglieder, die den Beitrag bis zum 31.01. des Vereinsjahres nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung können sie auf Beschluß des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden. Mitgliedern die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden.
(3) Eine Beitragsrückerstattung ist nur unter
außerordentlichen Umständen möglich. Sie bedarf eines Beschlusses
der Vorstandschaft
§ 9 Erlöschen der Mitgliedschaft
a) Tod
(2) Der freiwillige Austritt kann nur auf das Jahresende erfolgen und muß schriftlich bis zum 30. September gemeldet sein. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von einer eventuellen Haftung gegenüber dem Verein. Gegenstände und Gelder, die Eigentum des Vereins sind und sich im Besitz eines ausgetretenen oder ausgeschlossenen Mitglieds befinden, sind sofort zurückzugeben. Von dem Betreffenden eingebrachte oder zur Verfügung gestellte Gegenstände sind diesem auszuhändigen. (3) Mitglieder, die ihren Beitrag über den Schluß des Vereinsjahres hinaus nicht entrichtet haben, können auf Beschluß des Vorstandes unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Sätze 1 und 2 aus der Mitgliederliste gestrichen werden. (4) Durch Beschluß des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Gegen den Ausschließungsbeschluß des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluß als nicht erlassen. Wird die Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluß, so daß die Mitgliedschaft als beendet gilt. Im Falle eines Ausschlusses erlöschen Funktion und satzungsgemäße Rechte sofort. Ausschließungsgründe sind insbesondere:
a) grobe Verstöße gegen Satzung und
Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der
Vereinsorgane.
C Vereinsorgane§ 10 Vereinsorgane
a) der Vorstand
§ 11 Vorstand
(2) Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung in geheimer oder offener Wahl gewählt Die Wahl erfolgt auf ein Jahr.
(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf
seiner Amtsdauer aus, so ergänzt sich der Vorstand für den Rest
der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds durch Zuwahl aus der Reihe der
Vereinsmitglieder.
§ 12 Geschäftsbereich des Vorstandes
§ 13 Beschlußfassung des Vorstandes
§ 14 Ordentliche Mitgliederversammlung
(2) Die Mitgliederversammlung wickelt sich nach
der Geschäftsordnung ab, die der Satzung als Anhang beigefügt
ist.
§ 15 BeschIußfassung der Mitgliederversammlung
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfahig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als ein Drittel der Mitglieder anwesend, kann die Mitgliederversammlung erneut und zeitlich unmittelbar darauf einberufen werden; sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. (3) Die Beschlußfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit Bei Stimmengleichheit entscheidet im Falle einer Wahl das Los, in anderen Fällen die Stimme des geschäftsführenden Vorsitzenden. Satzungsänderung bedürfen einer ¾ Mehrheit der anwesende Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Für die Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.
(4) Über die Verhandlungen und die Mitgliederversammlung
ist ein Protokoll aufzunehmen, Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem
unterzeichnen ist.
§ 16 Anträge
§ 17 Außerordentliche Mitgliederversammlung
(2) Auf Verlangen eines ausgeschlossenen Mitgliedes
muß der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen.
D. Ausschüsse§18 Einsetzung von Ausschüssen
E. Schlußbestimmungen§ 19 Haftpflicht
§ 20 Auflösung des Vereins
(2) Die Liquidation ist vom 1. und 2. Vorsitzenden
vorzunehmen, außer die ordentliche Hauptversammlung beschließt
die Ernennung von besonderen Liquidatoren. Rechte und Pflichten der Liquidatoren
bestimmen sich im übrigen nach den Vorschriften des bürgerlichen
Gesetzbuches über die Liquidation (§ 47 ff. BGB). Bei Auflösung
oder Liquidation des Vereins wird das Vereinsvermögen gemeinnützigen
Organisationen, die von den Liquidatoren bzw. den restlichen Mitgliedern
bei der Auflösung des Vereins namentlich benannt werden, zur Verfügung
gestellt
§ 21 Inkrafttreten der Satzung
Karlsruhe, den 12.01.1988
F. Geschäftsordnung für Mitgliederversammlungen und Sitzungen
Der 1. Vorsitzende leitet die Versammlungen und Sitzungen des Tauchclubs Aquarius Karlsruhe e. V. Er wird vom 2. Vorsitzenden vertreten. § 2 Nach der Eröffnung ordentlicher Mitgliederversammlungen gibt der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter zunächst die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung bekannt und bringt, falls die Versammlung keinen anderen Beschluß faßt, die einzelnen Punkte in der vorgesehenen Reihenfolge zur Beratung und Abstimmung. § 3 Der Vorsitzende erteilt den Mitgliedern das Wort in der Reihenfolge, in der sie sich gemeldet haben. Der Vorsitzende und die Mitglieder des Vorstandes können in jedem Fall auch außer der Reihe sprechen. § 4 Antragsteller und Berichterstatter haben als erste und letzte das Wort. Zu einer Bemerkung zur Geschäftsordnung und zur tatsächlichen Berichtigung muß ebenso wie zu einer die Sache betreffenden Fragestellung vor etwa noch vorgemerkten Rednern das Wort erteilt werden. Persönliche Bemerkungen sind am Schluß der Beratung des Einzelfalles gestattet. § 5 (1) Bei unqualifizierten Äußerungen ruft der Vorsitzende den Redner zur Sache. Verletzt ein Redner den Anstand, so rügt ihn der Vorsitzende und erteilt u.U. eine Verwarnung. Fährt ein Redner fort, sich vom Gegenstand der Beratung oder von der Redeordnung zu entfernen, so entzieht ihm der Vorsitzende nach vorheriger Verwarnung das Wort für den zur Beratung stehenden Punkt. (2) Mitglieder, die durch ungebührliches Verhalten eine Versammlung oder Sitzung stören, können vom Vorsitzenden nach vorheriger Verwarnung aus dem Versammlungsraum gewiesen werden. Im übrigen hat der Vorsitzende alle Befugnisse, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlich sind § 6 Anträge, die nicht fristgerecht nach § 16 der Satzung eingereicht wurden, können nur mit Genehmigung des gesamten Vorstandes auf die Tagesordnung gesetzt werden. Anträge auf Änderung der Satzung sind hiervon ausgenommen. § 7 Über Anträge auf Schluß der Debatte wird nach vorheriger Verlesung der Rednerliste sofort abgestimmt. Ist der Antrag auf Schluß der Debatte angenommen, so erteilt der Vorsitzende nur noch einem Redner für und einem dagegen, und zwar in der Reihenfolge, wie sie eingetragen sind, vorbehaltlich der Übertragung auf einen nachstehenden Redner sowie dem Antragsteller oder dem Berichterstatter das Wort. Redner, die zur Sache selbst gesprochen haben, können anschließend keinen Antrag auf Schluß der Debatte stellen. § 8 Liegen zu einem Punkt mehrere Anträge vor, so ist zunächst der weitestgehende Antrag festzustellen und über ihn abzustimmen. Bei Annahme dieses Antrages entfallen weitere Abstimmungen in der Reihenfolge, in der die Anträge eingegangen sind. § 9 (1) Abstimmungen erfolgen entweder durch Handaufheben (offene Abstimmung) oder schriftlich durch Stimmzettel (geheime Abstimmung). (2) Wird Antrag auf schriftliche (geheime) Abstimmung gestellt, so muß mindestens die Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten zustimmen. § 10 Zur Annahme eines Antrages genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. § 11 Die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung gelten nur insoweit, als die Satzung keine anderen Regeln aufstellt. Karlsruhe, den 12.01.1988 Satzungsänderung
Karlsruhe, den 19.04.1998
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